In einem Betrieb plant der Betriebsrat mit der IGM eine Vorschlagsliste auf den Weg zu bringen. In diesem Fall, gem. § 14 Abs. 5 BetrVG, bedarf es zwei Beauftragte der Gewerkschaft, die eine Vorschlagsliste zur BR-Wahl unterschreiben. Natürlich hat auch die Gewerkschaft die Frist, die im Wahlausschreiben steht einzuhalten, aber es bedarf nur zweier Beauftragter der Gewerkschaft, damit die Vorschlagsliste gültig ist. In diesem Sonderfall ist es also nicht erforderlich, dass die Liste von einem Mindestquorum an Stützern der wahlberechtigten Arbeitnehmer gestützt werden muss. Im Wahlausschreiben wird geklärt, wieviele Personen im Normalfall eine Vorschlagsliste zu stützen haben. Es ist halt wichtig zu wissen, dass bei der BR-Wahl zwei Verfahren möglich sind, wie es zu einer gültigen Vorschlagsliste kommt. Sollte jemand den Einwand machen, dass sei mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar, dann ist hier zu erwähnen, dass die Gewerkschaften eine besondere Stellung im BetrVG sowie durch das Grundgesetz haben. „Diese unterschiedliche Behandlung der Wahlvorschläge der ArbN soll die Wahl auf ernsthafte Bewerber beschränken. Bei gewerkschaftlichen Wahlvorschlägen ist diesem Gesichtspunkt bereits dadurch Rechnung getragen, dass eine Gewerkschaft hinter dem Wahlvorschlag steht(…).“ (Fitting, 26.Aufl., RN67)
Übrigens, wen die Gewerkschaft als Beauftragte bestimmt, ist Sache der Gewerkschaft. Es könnten also auch von der Ortsverwaltung der IGM zwei Beauftragte uas dem IGM-Vertrausenskörper benannt werden. Weitere Infos hier bei br-wahl.com.
.