Archiv für den Monat Dezember 2020

Beschäftigungssicherungsgesetz ab 1. Januar in Kraft

Donnerstag, 17. Dezember 2020

Mit den zeitlich befristeten Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld ist es gelungen, die Schockwirkung des unerwarteten Auftretens der COVID-19-Pandemie abzufedern und die Auswirkungen auf die Beschäftigung zu verringern. Mit diesem Gesetzentwurf werden die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld und den Hinzuverdienstregelungen bis Ende des Jahres 2021 verlängert:

Das Beschäftigungssicherungsgesetz soll – gemeinsam mit den beiden Verordnungen – am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Quelle: https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/beschaeftigungssicherungsgesetz.html

Gesetz (03.12.2020)

Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie


				

Wenn Digitalisierung Strees macht

Donnerstag, 17. Dezember 2020

„Die Digitalisierung hat fast alle Bereiche der Arbeitswelt erfasst. Knapp vier Fünftel der Beschäftigten in Deutschland haben in den letzten fünf Jahren eine Veränderung der technischen Ausstattung ihres Arbeitsplatzes erlebt (…)“
Quelle: Henner Gimpel u.a: Belastungsfaktoren der digitalen Arbeit, Projektgruppe Wirschaftsinformatik des Frauenhofer FIT, März 2020
In: Böckler Impuls, 15/2020, S. 3

Wer kann in einem Wahlvorstand mitarbeiten?

Montag, 14. Dezember 2020

Ein Wahlvorstand besteht mindestens aus drei ordentlichen Mitgliedern. In der Regel wird der Wahlvorstand durch den Betriebsrat bestellt; dabei wird auch geklärt, dass ein Mitglied des Wahlvorstandes die Aufgabe des/der Vorsitzenden/e übernimmt. Falls ein Betriebsrat das mal vergisst, macht nichts, dann ist dieses durch den Betriebsrat nachzuholen. Damit die Arbeit des Wahlvorstandes abgesichert ist, sollten auch Stellvertreter/innen benannt werden. In großen Betrieben wird in der Regel auch die Anzahl der ordentlichen Mitglieder erhöht, hierbei ist dann zu beachten, dass die Zahl der Mitglieder immer ungerade sein muss. Einzige Voraussetzung ist, dass die Mitglieder im Wahlvorstand wahlberechtigte Arbeitnehmer sind; also es können natürlich auch amtierende Betriebsratsmitglieder in den Wahlvorstand bestellt werden. Wo steht nun etwas zum Begriff „wahlberechtigte Arbeitnehmer“? Hierzu finden wir im § 7 BetrVG nähere Hinweise. Alle Arbeitnehmer, die das 18 Lebensjahr vollendet haben, sind wahlberechtigte Arbeitnehmer. Bei Leiharbeitnehmer, die zwar nicht im Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, ist noch angefügt, dass diese länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt werden. Das bedeutet also, dass auch Leiharbeitnehmer in die Wählerliste aufzunehmen sind, wenn ihr Einsatz länger als 3 Monate geplant ist. Dann können sie bei der Wahl teilnehmen. Somit könnten sie sogar theoretisch, bei Erfüllung dieser Bedingungen, in einem Wahlvorstand mitmachen. Bei anderen Arbeitnehmergruppen trifft das auch zu, Teilzeitbeschäftigte oder auch Arbeitnehmer, mit einem befristeten Arbeitsvertrag, können im Wahlvorstand mitarbeiten, vorausgesetzt sie sind 18 Jahre und haben den Status „Arbeitnehmer“ im Sinne des Gesetzes. Siehe hierzug den § 5 BetrVG. Weitere Infos hier bei br-wahl.com.
.

Wahlausschreiben für Briefwähler – BR

Dienstag, 01. Dezember 2020

Bei einer Briefwahl für die Wahl zum Betriebsrat hat der Wahlvorstand auch das Wahlausschreiben mit an die Wahlberechtigten zu senden.
Näheres in der Wahlordnung in § 24 WO 2001. Weiter Infos in der Datenbank „Hilfe für den Wahlvorstand“ unter br-wahl.com