Schwerbehinderte Beschäftigte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 haben Anspruch auf 5 Tage Zusatzurlaub. Wenn ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mehr oder weniger als 5 Tage umfasst, erhöht oder verringert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Der Anspruch auf Zusatzurlaub besteht nicht für Gleichgestellte. Diese haben keinen Anspruch auf Zusatzurlaub.
Quelle: Feldes, Werner u.a.: Schwerbehindertenrecht.Basiskommentar zum SGB IX mit Wahlordnung, 10. Auflage, Frankfurt am Main 2009,S. 388 ff.