Arbeitgeber muss Telefonate mit Betriebsrat zulassen

Der Arbeitgeber muss seinen Mitarbeitern Telefonate mit dem Betriebsrat ermöglichen. Dazu gehört, in allen Filialen Firmenapparate für solche Anrufe freizuschalten.

Im vorliegenden Fall hatte eine Drogeriemarktkette für Anrufe beim übergeordneten Gesamtbetriebsrat nur die Telefone in Verkaufsstellen freigeschaltet, die einen eigenen Betriebsrat hatten. Das sahen die Richter als unzulässig.

Der Gesamtbetriebsrat müsse sich zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ein Bild über die Situationen in allen Filialen machen können. Dazu muss der für die dort Beschäftigten problemlos erreichbar sein. Der Arbeitgeber könne nicht erwarten, dass Mitarbeiter mit den Vertretern der Arbeitnehmerseite im Unternehmen ihr Handy benutzen.

Quelle: Süddeutsche Zeitung, 19.05.2010

Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt (AZ: 7 ABR 46/08)

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