Neben dem Wirtschaftsausschuss (vgl. § 106 BetrVG) hat der BR seine eigenen Info-Rechte auch in Bezug auf wirtschaftliche Fragen (die sich ja nicht nur auf die Frage nach Umsätzen und Gewinnen beschränken). Eine Generalklausel findet sich in:
§ 80 BetrVG….(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen;…..
Auf Verlangen des BR sind Unterlagen (also Papier oder Dateien, keine mündlichen Info, die sollen ja unaufgefordert kommen) zur Verfügung zu stellen, wenn das mit der Durchführung der BR-Aufgaben zu tun hat; dies müßte man zur Not erklären können, i.d.R. reicht die Aussage, feststellen zu müssen, ob und ggf. welche Rechte sich für den BR ergeben.