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BAG: Internetzugang für den Betriebsrat erforderlich

Mittwoch, 02. Juni 2010

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 20.01.2010 seine viel kritisierte Rechtsprechung zum Anspruch eines Betriebsrats auf Zugang zum Internet aufgeben und damit festgestellt, dass ein Betriebsrat seinen Wunsch nach Nutzung des Internets nicht mehr begründen muss. Der Beschluss hält folgendes fest:

1. Der Arbeitgeber ist gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat einen Internetzugang zur Verfügung zu stellen.

2. Der Betriebsrat darf einen Internetzugang regelmäßig für erforderlich halten, ohne dass es der Darlegung konkreter Aufgaben bedarf, zu deren Erledigung Informationen aus dem Internet benötigt werden.

3. Die Erforderlichkeit eines Internetzugangs hängt nicht davon ab, dass der Betriebsrat ohne die Nutzung des Internet die Wahrnehmung von Aufgabenvernachlässigen müsste.

Laut BAG kann der Betriebsrat seine betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben nur dann sachgerecht wahrnehmen, wenn er über die notwendigen Informationen verfügt. Auf welchem Wege diese Informationsbeschaffung erfolgt, dazu steht dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu. Durch die Nutzung des Internets können Sachinformationen zu jedem nur denkbaren Themengebiet eingeholt werden und dies meist tagesaktuell. Des Weiteren sind z.B. Formulierungshilfen zu Betriebsvereinbarungen oder notwendige Adressen von Behörden zugänglich. Daher kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Nutzung des Internets der gesetzlichen Aufgabenerfüllung des Betriebsrats dient.

Bundesarbeitsgericht vom 20.01.2010 – 7 ABR 79/08

mehr dazu: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=655c5bb614705112d918a11dc1cce5fa&nr=14337&pos=0&anz=35

Fristlose Kündigung wegen Beleidigung

Donnerstag, 18. März 2010

1. Die Beleidigung und die Bedrohung des Personalleiters durch einen Arbeitnehmer mit Erklärungen wie «Was seid Ihr für Schweine!», «Ich mache Euch jetzt alle kaputt!», «Keiner hält mich auf!», «Einer von uns verlässt den Hof heute tot!» mit gleichzeitigen Faustschlägen neben den Kopf des Personalleiters rechtfertigt eine fristlose Kündigung.

 

2. Ein Zeuge, der ernsthaft befürchtet, von einer Prozesspartei tätlich angegangen zu werden, wenn er den Vorfall schildert, kann wegen seines grundgesetzlich gewährleisteten Rechts auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 II GG zur Zeugnisverweigerung berechtigt sein. (Leitsätze des Gerichts)

LAG Köln, Urteil vom 25.11.2009 – 9 Sa 826/09

Beseitigung einer betrieblichen Übung

Donnerstag, 11. März 2010

BAG: Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur durch Kündigung oder einverständliche Vertragsänderung beseitigt werden

BAG, Urteil vom 25.11.2009 – 10 AZR 779/08 (LAG Berlin-Brandenburg)

Ist ein Anspruch aufgrund einer betrieblichen Übung entstanden, kann er nur durch Kündigung oder eine einverständliche Vertragsänderung beseitigt werden.

 

Eine Vertragsänderung bedarf eines Angebots und einer Annahme. 

Erfüllt der Arbeitgeber bestimmte Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ohne weitere Erklärungen nicht, liegt hierin kein Angebot auf eine Vertragsänderung.

Hat der Arbeitgeber ein Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen abgegeben und schweigt der Arbeitnehmer hierzu, liegt hierin keine Annahmeerklärung. Die Nichtgeltendmachung von Ansprüchen hat keinen Erklärungswert.

Unzureichende technische Ausstattung des Betriebsrats

Donnerstag, 11. März 2010

kann „unzumutbar und degradierend“ sein.

BetrVG § 40

1. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat einen PC nebst Zubehör zur Verfügung zu stellen, wenn er diese Technik bei der Wahrnehmung jedenfalls einzelner betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben selbst anwendet.

 

2. Ein neunköpfiger Betriebsrat kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht darauf verwiesen werden, seine Schriftstücke mit der Hand oder mit einer – teilweise defekten – alten elektrischen Schreibmaschine mit Korrekturband zu erstellen. Das ist angesichts des Umfangs der anfallenden Aufgaben im Zeitalter der EDV unzumutbar und degradierend. (Leitsätze des Gerichts)

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.01.2010 – 3 TaBV 31/09,

Wer arbeitet, bekommt immer mehr …

Freitag, 05. März 2010
aus Böckler-Impuls 4/2010:
Hartz IV
Lohnabstand gewährleistet, Existenz sichernde Löhne nicht
Wer arbeitet, bekommt immer mehr als jemand, der nicht arbeitet – auch weil der Staat Niedriglöhne aufstocken muss.
„Wer arbeitet, steht am Ende immer besser da, als jemand, der nur Transferleistungen bezieht“, erklärt der Grundsicherungsexperte Helmut Rudolph vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung. Dafür sorgen die Verdienstfreigrenzen: Wenn ein Grundsicherungsbezieher arbeitet, bleibt ein Teil des Arbeitseinkommens anrechnungsfrei. Und jeder, der am Arbeitsmarkt nicht genug Einkommen erzielt, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, hat Anspruch auf ergänzende Hartz-IV-Leistungen. Dank Freibetrag steht ihm insgesamt ein höheres Einkommen zu als Hartz-IV-Beziehern ohne Job.
Mehr Info:
http://www.boeckler.de/32014_103015.html

Internet für den Betriebsrat

Freitag, 05. März 2010
Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Bereitstellung eines Internetanschlusses jedenfalls dann verlangen, wenn er bereits über einen PC verfügt, im Betrieb ein Internetanschluss vorhanden ist, die Freischaltung des Internetzugangs für den Betriebsrat keine zusätzlichen Kosten verursacht und der Internetnutzung durch den Betriebsrat keine sonstigen berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in dem erforderlichen Umfang auch Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört das Internet.

Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daher, wie bereits die Vorinstanzen, dem Antrag eines Betriebsrats stattgegeben, der von der Arbeitgeberin einen Zugang zum Internet für den ihm zur Verfügung stehenden PC verlangt hat. Die Leitung des von der Arbeitgeberin betriebenen Baumarkts, für den der Betriebsrat gebildet ist, verfügt über einen Internetanschluss. Durch die Freischaltung des dem Betriebsrat zur Verfügung gestellten PC entstehen für die Arbeitgeberin keine zusätzlichen Kosten. Auch sonstige der Internetnutzung durch den Betriebsrat entgegenstehende berechtigte Belange hatte die Arbeitgeberin nicht geltend gemacht.

  Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. Januar 2010 – 7 ABR 79/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2008 – 17 TaBV 607/08 –

(Pressemitteilung Nr. 3/10 des Bundesarbeitsgerichts)

Monotonie kehrt zurück in die Fabriken

Freitag, 26. Februar 2010
Die Arbeitsprinzipien des Taylorismus sind in den vergangenen Jahren wieder in die Fabriken zurückgekehrt. Ansätze zu einer Verbesserung der Arbeits­bedingungen wurden hingegen oft zurückgedrängt.
Seit Jahren sehen sich Betriebsräte von Industrieunternehmen bei ihrem Engagement für qualifizierte Arbeit und gute Leistungsbedingungen in der Defensive. Der Renditedruck des Kapitalmarktes hat sich spürbar auf die Arbeitsbedingungen ausgewirkt, und auch nach der Finanzkrise dürfte sich daran wenig ändern. Zu dieser Einschätzung kommt der Industriesoziologe Martin Kuhlmann nach ausführlichen Interviews mit Betriebsräten der Autobranche und einer Analyse der Arbeitspolitik der vergangenen Jahre.* Die Beschäftigtenvertreter befürchten aufgrund des verschärften Wettbewerbs sogar eine weitere Verschlechterung der Arbeitsbedingungen, berichtet der Experte vom soziologischen Forschungsinstitut Göttingen (SOFI).

Rückschritte zu Lasten der Beschäftigten beobachten die befragten Betriebsräte etwa durch zunehmende Arbeitsverdichtung, wie bei der Verkürzung von Taktzeiten. Entlastende Aufgaben in der Vormontage entfallen. Ausscheidende Beschäftigte werden nicht ersetzt, Arbeitsaufgaben ohne Personalaufstockung ausgeweitet.

Damit könnte sich ein arbeitspolitischer Trend fortsetzen, den Wissenschaftler bereits seit Mitte der 1990er-Jahre insbesondere in der Industrie beobachten. In den Jahrzehnten zuvor hatten sich Betriebsräte und Gewerkschaften noch mit Erfolg für eine Humanisierung der Arbeit engagiert, in den Fabriken wurden Konzepte umgesetzt, die auf mehr Qualifizierung und Partizipation der Beschäftigten zielten. Ab den späten 1990er-Jahren dokumentieren Studien aber Veränderungen in die entgegengesetzte Richtung, hin zu mehr Hierarchie und Monotonie. Die Werksleitungen zentralisieren Fachaufgaben und teilen die übrige Arbeit in kleinere Abschnitte auf. Tätigkeiten, die Abwechslung bieten, fallen weg, Beschäftige müssen einzelne Handgriffe ständig wiederholen, Taktzeiten werden kürzer. Es gebe eine Tendenz zur „Formalisierung und Standardisierung von Tätigkeiten und Abläufen“, so der Forscher. Soziologen sprechen von einer Re-Taylorisierung, einer Rückkehr zur Zerlegung der Arbeitsprozesse in sehr kleine Schritte – das Prinzip Fließband. Solche restriktiveren Formen der Arbeitsorganisation finden sich vor allem in der Fertigung großer Serien, aber auch in vielen Dienstleistungsbereichen, so Kuhlmann. Dieser Re-Taylorisierung in den Fabrikhallen stehen in anderen Teilen der Arbeitswelt weitere, teils gegenläufige Trends gegenüber, analysiert das SOFI. So kämpfen etwa qualifizierte Angestellte in vielen Branchen mit einem Übermaß an Eigenverantwortung – für Ziele, die der Markt immer höher schraubt.

Für die Umstrukturierung in der Automobilindustrie gab es keinen Masterplan. Viele Firmen orientierten sich zwar an Toyota, die Studie spricht aber von einem „Nach- und Nebeneinander unterschiedlicher und teilweise wenig kompatibler Reorganisationskonzepte“. Ganzheitliche Unternehmensstrategien aus einem Guss seien die Ausnahme. In der Massenproduktion haben sich jedoch in der Regel kurzgetaktete Fließfertigungsprozesse durchgesetzt. Die Logistik konzentriert sich auf die Minimierung von Lagerbeständen, so dass hier Arbeiten jenseits des Maschinentakts weggefallen sind. Anders dagegen die Anforderungen etwa bei Kleinserien: Facharbeit mit großen Entscheidungsspielräumen spielt hier eine größere Rolle.

Die Betriebsräte engagierten sich entgegen den Trends weiter für „qualifikations- und beteiligungsorientierte Leitbilder“, so die Studie. Fast alle Befragten waren sich einig, dass innovative arbeitspolitische Konzepte in der Praxis nicht ausgereizt sind – dass sich also Wirtschaftlichkeit mit besseren Arbeitsbedingungen vereinbaren lasse. So sehen viele Beschäftigtenvertreter Gruppenarbeit weiterhin als wichtige Alternative zu starren Hierarchien, sie bleibe ein „zentraler Bezugspunkt von guter Arbeit“. (Quelle: Böckler-Impuls 20/2009)