BAG: Internetzugang für den Betriebsrat erforderlich

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 20.01.2010 seine viel kritisierte Rechtsprechung zum Anspruch eines Betriebsrats auf Zugang zum Internet aufgeben und damit festgestellt, dass ein Betriebsrat seinen Wunsch nach Nutzung des Internets nicht mehr begründen muss. Der Beschluss hält folgendes fest:

1. Der Arbeitgeber ist gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat einen Internetzugang zur Verfügung zu stellen.

2. Der Betriebsrat darf einen Internetzugang regelmäßig für erforderlich halten, ohne dass es der Darlegung konkreter Aufgaben bedarf, zu deren Erledigung Informationen aus dem Internet benötigt werden.

3. Die Erforderlichkeit eines Internetzugangs hängt nicht davon ab, dass der Betriebsrat ohne die Nutzung des Internet die Wahrnehmung von Aufgabenvernachlässigen müsste.

Laut BAG kann der Betriebsrat seine betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben nur dann sachgerecht wahrnehmen, wenn er über die notwendigen Informationen verfügt. Auf welchem Wege diese Informationsbeschaffung erfolgt, dazu steht dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu. Durch die Nutzung des Internets können Sachinformationen zu jedem nur denkbaren Themengebiet eingeholt werden und dies meist tagesaktuell. Des Weiteren sind z.B. Formulierungshilfen zu Betriebsvereinbarungen oder notwendige Adressen von Behörden zugänglich. Daher kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Nutzung des Internets der gesetzlichen Aufgabenerfüllung des Betriebsrats dient.

Bundesarbeitsgericht vom 20.01.2010 – 7 ABR 79/08

mehr dazu: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=655c5bb614705112d918a11dc1cce5fa&nr=14337&pos=0&anz=35

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