Besteht der Betriebsrat – also ist er noch im Amt – hat der Betriebsrat den Wahlvorstand – mindestens mit 3 Mitgliedern – einzusetzen.
Wichtig, der Betriebsrat hat auch den/die Vorsitzende/n zu benennen. Es ist also so, dass es nicht dem Wahlvorstand überlassen bleibt, den Vorsitzenden zu wählen. Sollte so ein Fall vorkommen, dann ist es erforderlich, dass der BR sein Versäumnis nachholt