Kurz vor Feierabend, Kollege W. ruft an und hat eine Kollegin vor sich – ganz aufgelöst.
Der Arbeitgeber will die Arbeitszeit in einer Serviceabteilung nachmittags ab 16.00 Uhr bis 23.00 ansetzen, geht das?
Natürlich nicht ohne die Mitbestimmung des Betriebsrats. Hier greift der § 87 BetrVG – ohne Mitbestimmung darf der
Arbeitgeber nicht einseitig die Arbeitszeiten ändern!
Der Betriebsrat kann hier stark auftreten, der Arbeitgeber muss erst einmal verhandeln – es wird einen Kompromiss geben müssen,
denn der BR kann bei Blockade des Arbeitgebers die Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) anrufen.
Aber so weit wird es nicht kommen, denn unsere Erfahrungen zeigen, wenn der BR klare Kante zeigt, dann werden auch die Positionen des BR mit berücksichtigt.
Auch wenn wir genug zu tun haben vor Weihnachten, den BR lassen wir natürlich nicht im Regen stehen. Am 1. Dez. sehen wir den BR eh, dann können wir die weiteren Schritte absprechen.
Ciao Rainer