Achtung – für die Berechnung des Minderheitengeschlechts kann der Wahlvorstand nicht einfach mit dem prozentualen Verhältnis rechnen.
Die Berechnung erfolgt auch nach dem D’Hondschten Höchstzahlverfahren.
Also wie folgt.
Beispiel: Ein Betrieb hat insgesamt 125 wahlberechtigte Arbeitnehmer, davon sind 25 Männer und somit 100 Frauen. Betriebsratsgröße ist sieben (7) (§ 9 BetrVG)
Die Berechnung, wieviele Minderheitensitze die Männer erhalten erfolgt so:
Männer
25: 1 = 25
25: 2 = 12,5
45:3:= 8,33
…. und so weiter
Die selbe Berechnung bei den Frauen
100:1= 100
100:2= 50
100: 3=33,33
100:4= 25
100:5= 20
100:6=16,66
100:7=14,28
Nun schaut man sich die Ergebnisse ( die Höchstzahlen) an und verteilt die 7 Sitze.
Bei den Männer ist die Höchstzahl 25 identisch mit der Höchstzahl der Frauen
auch 25 .
Sitz vier und fünf fallen auf Männer und Frauen.
Der 6. Sitz fällt mit der Höchstzahl 20 wieder den Frauen zu,
aber da die zweite errechnete Höchszahl der Männer 12,5 beträgt, diese Zahl kleiner als 16,66 ist,
wird auch rechnerisch der 7 Sitz an die Frauen gehen.
Ergebnis dieser rechnerischen Betrachtung für das Minderheitengeschlecht lautet:
Die Männer erhalten auf jeden Fall einen 1 Sitz im Betriebsrat!
Dieses ist im Wahlausschreiben anzugeben.
Bei der BR Wahl wird also auf jeden Fall ein Mann in den Betriebsrat kommen, vorausgesetzt es gibt einen
männlichen Kandidaten, der mindestens 1 Stimme erhält.
Kandidieren mehre Männer bei der Wahl und erhalten Sie bei der Personenwahl mehr Stimmen als
die weiblichen Kandidatinnen, dann können natürlich auch mehr Männer in den BR kommen.
IST das zu schwierig?
Wer Fragen hat, melde sich bitte bei IBAS: 02151 – 60 61 61