Ein Arbeitnehmer hat in der 2-Wochenfrist es nicht geschafft sich ordentlich mit entsprechender schriftlicher Erlärung auf eine Vorschlagsliste zur BR-Wahl einzutragen. Der Wahlvorstand hat ihn darüber informiert, dass eine Vorschlagsliste fristgerecht eingegangen ist, aber er hat das Pech, er steht nicht auf dieser Liste. Der Kollege hatte zwar eine Person seines Vertrauens mündlich beauftragt, ihn auf die Vorschlagsliste einzutragen, aber es ist nicht geschehen. Er wendet sich an den Wahlvorstand und fordert eine Nachfrist von einer Woche ein, es sei schließlich ungerecht, dass er nicht kandidieren kann, nur wei er in diesem entscheidenen Zeitraum Urlaub hatte und krank war.
Nein – es ist vorbei, wenn eine gültige Vorschlagsliste beim Wahlvorstand eingereicht wurde, dann gibt es keine Nachfrist! Die sog. Nachfrist wird nur dann vom Wahlvorstand ein berufen, wenn es keine gültigen Vorschlagslisten gibt!Vgl. § 9 WO 2001. Weitere Infos hier bei br-wahl.com.
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