Bundesrichter kippen die Tarifeinheit

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seiner heutigen Entscheidung die Tarifeinheit gekippt und lässt damit mehr Konkurrenz unter den großen und kleinen Gewerkschaften zu. Damit wird der jahrzehntelange Grundsatz „ein Betrieb – ein Tarifvertrag“ aufgegeben. Künftig sind in einem Unternehmen mehrere Tarifverträge nicht mehr die Ausnahme, sondern möglicherweise die Regel.

Das Bundesarbeitsgericht macht damit den Weg frei für eine grundsätzliche Neuausrichtung des deutschen Tarifrechts. Die bisherige Rechtsprechung zur Tarifeinheit geht bis in die 1950er Jahre zurück. „Es gibt keinen übergeordneten Grundsatz, dass für verschiedene Arbeitsverhältnisse derselben Art in einem Betrieb nur einheitliche Tarifregelungen zur Anwendung kommen können“, begründeten die höchsten Arbeitsrichter ihre Entscheidung, welche in der Tariflandschaft für ein mittleres Erdbeben gesorgt hat.

Arbeitgeberverbände sehen den Betriebsfrieden in Gefahr. Arbeitgeberpräsident Hundt verlangt nun von der Politik, den Grundsatz der Tarifeinheit in Betrieben nach der BAG-Entscheidung gesetzlich zu regeln. Sonst würden „englische Verhältnisse drohen“. Er warnt vor Dauerstreiks und einer Vervielfachung von Arbeitskämpfen.

Auch die FDP-Bundesfraktion äußerte sich ähnlich. Befürchtet werden mehr Konflikte zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bis hin zu Streiks.

Heftige Kritik kommt auch von Seiten des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). „Krisen und Chaos haben wir schon genug“, sagte der der DGB-Vorsitzende Michael Sommer. „Wir fordern die Bundesregierung auf, die Regelungslücke im Tarifvertragsgesetz schnellstmöglich zu schließen und die Tarifeinheit gesetzlich zu regeln.

Rechtlich umstritten ist derzeit, wie sich das Ende der Tarifeinheit auf das Streikrecht der Gewerkschaften auswirkt. Bisher gilt vor dem Ablauf eines Tarifvertrages die Friedenspflicht. „Diese Unwägbarkeiten seien jedoch kein Grund, an der Tarifeinheit festzuhalten“, so die Bundesrichter. „Die möglichen Folgen seien im Bereich des Arbeitskampfrechts zu lösen“.

Bundesarbeitsgericht Erfurt vom 23.06.2010 – AZ. 10 AS 2/10 und 10 AS 3/10

Be Sociable, Share!

Eine Antwort hinterlassen