Archiv für die Kategorie ‘Praxis für Betriebsräte’

Wer kann in einem Wahlvorstand mitarbeiten?

Montag, 14. Dezember 2020

Ein Wahlvorstand besteht mindestens aus drei ordentlichen Mitgliedern. In der Regel wird der Wahlvorstand durch den Betriebsrat bestellt; dabei wird auch geklärt, dass ein Mitglied des Wahlvorstandes die Aufgabe des/der Vorsitzenden/e übernimmt. Falls ein Betriebsrat das mal vergisst, macht nichts, dann ist dieses durch den Betriebsrat nachzuholen. Damit die Arbeit des Wahlvorstandes abgesichert ist, sollten auch Stellvertreter/innen benannt werden. In großen Betrieben wird in der Regel auch die Anzahl der ordentlichen Mitglieder erhöht, hierbei ist dann zu beachten, dass die Zahl der Mitglieder immer ungerade sein muss. Einzige Voraussetzung ist, dass die Mitglieder im Wahlvorstand wahlberechtigte Arbeitnehmer sind; also es können natürlich auch amtierende Betriebsratsmitglieder in den Wahlvorstand bestellt werden. Wo steht nun etwas zum Begriff „wahlberechtigte Arbeitnehmer“? Hierzu finden wir im § 7 BetrVG nähere Hinweise. Alle Arbeitnehmer, die das 18 Lebensjahr vollendet haben, sind wahlberechtigte Arbeitnehmer. Bei Leiharbeitnehmer, die zwar nicht im Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, ist noch angefügt, dass diese länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt werden. Das bedeutet also, dass auch Leiharbeitnehmer in die Wählerliste aufzunehmen sind, wenn ihr Einsatz länger als 3 Monate geplant ist. Dann können sie bei der Wahl teilnehmen. Somit könnten sie sogar theoretisch, bei Erfüllung dieser Bedingungen, in einem Wahlvorstand mitmachen. Bei anderen Arbeitnehmergruppen trifft das auch zu, Teilzeitbeschäftigte oder auch Arbeitnehmer, mit einem befristeten Arbeitsvertrag, können im Wahlvorstand mitarbeiten, vorausgesetzt sie sind 18 Jahre und haben den Status „Arbeitnehmer“ im Sinne des Gesetzes. Siehe hierzug den § 5 BetrVG. Weitere Infos hier bei br-wahl.com.
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Leitender Angestellter im Sinne des BetrVG (Teil 2)

Samstag, 28. November 2020

BAG Beschluss vom 10.10.2007 – 7 ABR 61/60
Einstellungs- und Entlassungskompetenz – Leitender Angestellter (siehe auch hier Teil 1)

In diesem Beschluss hat das BAG die Sache zur endgültigen Entscheidung wieder an das LAG verwiesen. In dem Fall ging es um einen Chefarzt für die Akutgeriatrie. Obwohl die Person in seinem Dienstvertrag die Kompetenz zugewiesen bekam, dass sie „im Rahmen des Personalbudgets zur selbständigen Einstellung und Entlassung von ärztlichen Mitarbeitern berechtigt“ sei, war der Betriebsrat der Auffassung, es handele sich nicht um einen leitenden Angestellten im Sinne des BetrVG. Weil das LAG sich ausschließlich um den Aspekt des § 5 Abs. 3 2 Nr. 1 BetrVG (selbständige Einstellung/Entlassung) kümmerte, wurde auch nur dieser Aspekt durch das BAG geprüft. Die Hinweise des BAG sind in diesem Zusammenhang bei der Prüfung , ob es sich um einen Leitenden handelt, jedoch ein wichtiger Ansatzpunkt für die Praxis, deshalb zitieren wir hier einige Sätze aus dem Urteil des BAG:
„Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG muss die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis sowohl im Innenverhältnis als auch im Außenverhältnis bestehen. An dem Merkmal der Selbständigkeit fehlt es daher, wenn der Angestellte nur im Verhältnis zu den Arbeitnehmern, nicht aber im Innenverhältnis zu seinen Vorgesetzten befugt ist, über Einstellungen und Entlassungen zu entscheiden. Die Ausübung darf nicht von der Zustimmung einer anderen Person abhängig sein.“ (im Rahmen v. Richtlinien oder Budgets kann so eine Entscheidung erfolgen bzw. ggfs. auch Zweitunterschrift, wenn es um Richtigkeitskontrolle geht). (RN 15)
„Die Voraussetzungen (…) liegen nicht vor bei Arbeitnehmern, deren Personalkompetenzen nur von untergeordneter Bedeutung für den Betrieb und damit auch das Unternehmen sind.“
(RN 16)
„Die unternehmerische Bedeutung der Personalverantwortung kann aus der Anzahl der Arbeitnehmer folgen (…) Umfasst sie nur eine geringe Zahl von Arbeitnehmern, liegen die Voraussetzungen des (…) Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 regelmäßig nicht vor.“ Es muss sich, so das BAG, um einen „qualitativ bedeutsamen Personenkreis“ handeln, für den eine Person die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis hat. „Die (…) geforderte Personalkompetenz muss sich deshalb auf Arbeitnehmer erstrecken, die entweder hochqualifizierte Tätigkeiten mit entsprechenden Entscheidungsspielräume ausüben oder einen für das Unternehmen herausgehobenen Geschäftsbereich betreuen.“ (RN 17).
Im besagten Fall des Chefarztes kommt das BAG zu folgendem Beschluss:
„Die Personalverantwortung des Beteiligten zu 3) erstreckt sich auf einen Oberarzt und drei Assistenzärzte und damit nur auf einen kleinen Personenkreis. Damit liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG grundsätzlich nichtt vor. (…)RN 20b).“
Das BAG stellt fest: „Das auf der geriatischen Abteilung ärztliche Personal übt weder hochqualifizierte Tätigkeiten mit entsprechenden Entscheidungsspielräumen aus noch betreut es einen für das Unternehmen besonders bedeutsamen Geschäftsbereich.“ (RN 21c)
Im Weiteren hebt das BAG hervor:
„Die geringe Anzahl der Arbeitnehmer, die der Einstellungs- und Entlassungsbefugnis des Beteiligten zu 3) unterliegen, wird im Streitfall nicht durch die besondere Bedeutung der Arbeitnehmer für das Unternehmen ausgeglichen. Bei dem auf der geriatrischen Station beschäftigten ärztlichen Personal handelt es sich im Vergleich zu den anderen bei der Arbeitgeberin insgesamt 80 beschäftigten Ärztinnen und Ärzten nicht um einen qualitativ bedeutsamen Kreis von Arbeitnehmern.“ (RN 23bb).
Teil 1 dieses Beitrages

Frist zur Wahlaufstellung versäumt

Samstag, 14. November 2020

Ein Arbeitnehmer hat in der 2-Wochenfrist es nicht geschafft sich ordentlich mit entsprechender schriftlicher Erlärung auf eine Vorschlagsliste zur BR-Wahl einzutragen. Der Wahlvorstand hat ihn darüber informiert, dass eine Vorschlagsliste fristgerecht eingegangen ist, aber er hat das Pech, er steht nicht auf dieser Liste. Der Kollege hatte zwar eine Person seines Vertrauens mündlich beauftragt, ihn auf die Vorschlagsliste einzutragen, aber es ist nicht geschehen. Er wendet sich an den Wahlvorstand und fordert eine Nachfrist von einer Woche ein, es sei schließlich ungerecht, dass er nicht kandidieren kann, nur wei er in diesem entscheidenen Zeitraum Urlaub hatte und krank war.
Nein – es ist vorbei, wenn eine gültige Vorschlagsliste beim Wahlvorstand eingereicht wurde, dann gibt es keine Nachfrist! Die sog. Nachfrist wird nur dann vom Wahlvorstand ein berufen, wenn es keine gültigen Vorschlagslisten gibt!Vgl. § 9 WO 2001. Weitere Infos hier bei br-wahl.com.
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BR Wahl – reichen 2 Stützunterschriften der IGM?

Donnerstag, 14. Mai 2020

In einem Betrieb plant der Betriebsrat mit der IGM eine Vorschlagsliste auf den Weg zu bringen. In diesem Fall, gem. § 14 Abs. 5 BetrVG, bedarf es zwei Beauftragte der Gewerkschaft, die eine Vorschlagsliste zur BR-Wahl unterschreiben. Natürlich hat auch die Gewerkschaft die Frist, die im Wahlausschreiben steht einzuhalten, aber es bedarf nur zweier Beauftragter der Gewerkschaft, damit die Vorschlagsliste gültig ist. In diesem Sonderfall ist es also nicht erforderlich, dass die Liste von einem Mindestquorum an Stützern der wahlberechtigten Arbeitnehmer gestützt werden muss. Im Wahlausschreiben wird geklärt, wieviele Personen im Normalfall eine Vorschlagsliste zu stützen haben. Es ist halt wichtig zu wissen, dass bei der BR-Wahl zwei Verfahren möglich sind, wie es zu einer gültigen Vorschlagsliste kommt. Sollte jemand den Einwand machen, dass sei mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar, dann ist hier zu erwähnen, dass die Gewerkschaften eine besondere Stellung im BetrVG sowie durch das Grundgesetz haben. „Diese unterschiedliche Behandlung der Wahlvorschläge der ArbN soll die Wahl auf ernsthafte Bewerber beschränken. Bei gewerkschaftlichen Wahlvorschlägen ist diesem Gesichtspunkt bereits dadurch Rechnung getragen, dass eine Gewerkschaft hinter dem Wahlvorschlag steht(…).“ (Fitting, 26.Aufl., RN67)
Übrigens, wen die Gewerkschaft als Beauftragte bestimmt, ist Sache der Gewerkschaft. Es könnten also auch von der Ortsverwaltung der IGM zwei Beauftragte uas dem IGM-Vertrausenskörper benannt werden. Weitere Infos hier bei br-wahl.com.
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Ich will kandidieren als Betriebsrat, bin aber krank

Freitag, 14. Februar 2020

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die zur BR Wahl kandidieren wollen, müssen entsprechende Fristen einhalten. Sind Sie in der 2-Wochenfrist (siehe Wahlausschreiben) krank oder im Urlaub, dann sollten Sie einer Person ihres Vertrauens eine schriftliche Vollmacht erteilen sowie zusätzlich ihre Bewerbung schriftlich gegenüber dem Wahlvorstand erklären. Über diesen Weg können Sie auch auf eine „Vorschlagsliste“ landen und kandidieren.
Weitere Infos hier bei br-wahl.com.
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Betriebsrat Chaos – einer tritt zurück – ohne Ersatzmitglieder

Donnerstag, 06. Februar 2020

Auch wenn es schmerzlich ist und die Arbeit nun auf wenigen Schultern liegt. Wenn ein Mitglied des Betriebsrats zurücktritt und das Gremium nicht mehr vollständig durch nachgerückte Ersatzmitglieder auf die volle Größe besetzt werden kann – der Betriebsrat hat nach wie vor alle Rechte und Pflichten. Die rechtliche Herleitung, siehe § 21 BetrVG, letzter Satz: Die Amtszeit endet erst mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats. Grüße nach Düsseldorf zu den Kollegen der Fa. Hugo.., nun  heisst es, schnell den Wahlvorstand bestellen und halt in Soldidarität, zu zweit die Betriebsratsarbeit zu bewältigen. Das Gute – ihr seit ja nicht alleine, auch die zuständige Gewerkschaft hilft! Und wir stehen mit Rat und Tat zur Seite. Wenn es hart wird, dann halt auch mit unseren Rechtsanwälten.

Kann der Betriebsrat helfen bei Eingruppierungen?

Freitag, 31. Januar 2020

Ein Betriebsrat steht vor der Herausforderung, dass einige Arbeitnehmer nicht richtig eingruppiert sind. Der Arbeitgeber ist tarifgebunden, also klare Sache, es ist erst mal zu klären, was der Tarifentgeltrahmen vorsieht. Zu prüfen ist natürlich die tatsächliche Aufgabenbeschreibung, und da hakt es oft. Wie auch in diesem Fall, denn der Arbeitgeber interpretiert den Tarifvertrag anders. Die Arbeitnehmer haben hier nur die Möglichkeit der indiv. Klage – Überprüfung der richtigen Eingruppierung. WAS bleibt sonst noch für den Betriebsrat, wenn die Arbeitnehmer nicht klagen?

Bei näherem Hinsehen erfahren wir, es geht nicht nur um die Frage der Auslegung der Aufgabenbeschreibung. Die Arbeitnehmer erfahren, dass Sie mit immer mehr Tätigkeiten überfordert sind. Zu viel Arbeit, zu viel Stress. Vor diesem Hintergrund könnte der Betriebsrat das Thema „Gesundheit“ gem. § 87 BetrVG aufgreifen. Stichwort Gefährdungsanalyse etc. Vielleicht wird so ein Schuh draus und im Rahmen der Auseinandersetzung gibt es eine Annäherung mit dem Arbeitgeber. Sozusagen auf Umwegen als BR dafür sorgen, dass die Kollegen richtig eingruppiert werden. Nach dem Motto „Gute Arbeit – guter Lohn“