Geschlechtsbezogene Benachteiligung beim tariflichen Vorruhestand

Tarifliche Regelungen, die Frauen wegen ihres Geschlechts benachteiligen, sind unwirksam. So können Frauen bestimmter Jahrgänge nach Vollendung des 60. Lebensjahres Altersrente beanspruchen, während Männer des gleichen Jahrgangs dies erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres können. Tarifvertragsparteien können den dadurch entstehenden Nachteil dadurch ausgleichen, dass sie für die kürzere Bezugsdauer einen finanziellen Ausgleich schaffen.

Julian Tasche

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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