Auch der Initiator einer genießt vom Augenblick der Einladung an ein umfassendes Sonderkündigungsrecht. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt in einem Urteil festgestellt.
Im vorliegenden Fall hatte sich ein Vertriebsingenieur eines Messgeräte-Herstellers für die Gründung einer neuen Arbeitnehmervertretung stark gemacht und sich damit offenbar den Unmut der Geschäftsleitung zugezogen. Nachdem die Einladung für eine Betriebsversammlung mit Wahl ausgesprochen worden war, wurde dem Ingenieur plötzlich „aus betriebsbedingten Gründen“ gekündigt. Vorher war er bereits in einen Raum ohne Telefon und Computer abgeschoben worden.
Das Gericht erklärte dies nun für unzulässig und hob die Kündigung auf. Das Sonderkündigungsrecht gelte nicht nur für gewählte Betriebsratsmitglieder und Kandidaten, sondern auch für die Initiatoren und Wahlvorstände. Die Gründung einer Arbeitnehmervertretung könne ansonsten behindert werden, heißt es in der Entscheidung.
Arbeitsgericht Frankfurt vom 31.05.2010 – Az.: 7 Ca 8989/09)