In zahlreichen Arbeitsverträgen sind Klauseln enthalten, nach denen mit dem vereinbarten Gehalt alle anfallenden Überstunden abgegolten sind. Das Bundesarbeitsgericht hat nun die Rechtsprechung mehrerer Landesgerichte bestätigt, wonach solche Klauseln unwirksam sind.
Grund für diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts war, dass solche vorformulierten Vertragsbedingungen nach dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen transparent sein müssen. Dies ist nur der Fall, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche Arbeitsleistungen von der Klausel erfasst werden sollen. Der Umfang der Leistungen muss so bestimmt oder konkret begrenzt sein, dass der Arbeitnehmer bereits bei Vertragsabschluss erkennen kann, welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss.
Julian Tasche
Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 01.09.2010, 5 AZR 517/09