Scharfe Kritik am Arbeitgeber kann vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sein, urteilte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az.: 2 Sa 59/09).
Im konkreten Fall hatte ein Porsche-Mitarbeiter als Mitglied eines Solidaritätskreises ein Schreiben veröffentlicht, indem er die verschärfte Ausbeutung, die Angriffe auf die politischen und gewerkschaftlichen Rechte und die menschenverachtende Jagt auf Kranke anprangerte. Später wiederholte er dies in einem Internetbeitrag.
Porsche hatte wegen dieser wiederholten Äußerung mehrfach versucht, dem Mitarbeiter zu kündigen – stets ohne Erfolg.
Die Richter befanden die Kündigung für unwirksam. Die Meinungsäußerung verletze die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht nicht.