Im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), § 87 Abs. 1 Nr. 2 wird die Mitbestimmung (MBR) des Betriebsrats zum Beginn, Ende der täglichen Arbeitszeit sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage, Pausen geklärt.
Achtung Ausnahme: Der Umfang der Wochenarbeitszeit ist nicht mitbestimmungspflichtig, das klärt der Tarifvertrag!
„Der Begriff der Arbeitszeit bestimmt sich nach dem Zweck des MBR. Arbeitszeit ist die Zeit, innerhalb derer der ArbN seine vertraglich geschuldete Leistung erbringen soll (BAG 14.11.06 …). Zur Arbeitszeit gehören deshalb auch Zeiten der Arbeitsbereitschaft, des Bereitschaftsdienstes und der Rufbereitschaft. Das gilt hinsichtlich des MBR unabhängig davon, ob und wie diese Zeiten im Einzelnen vergütet werden. (…) Arbeitsbereitschaft ist wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung. Sie gilt als Arbeitszeit. (…)(RN96).
Das MBR setzt einen kollektiven Tatbestand voraus (..). Er liegt vor, wenn die kollektiven Interessen der ArbN berührt werden, z.B. Beginn der täglichen Arbeitszeit. (…) (RN 100)
Zweck des MBR ist es, die Interessen der ArbN vor allem an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich der Freizeit für die Gestaltung ihres Privatlebens zur Geltung zu bringen und darauf zu achten, dass die Einteilung und Lage des geschuldeten Arbeitszeitvolumens seine sinnvolle Gestaltung der freien Zeit überhaupt noch erlaubt (BAG 29.2.00….) (Rn101).
Quelle:Handkommentar zur Betriebsverfassung, Fitting 26. Auflage