Mit ‘§ 5 BetrVG’ getaggte Artikel

Leitender Angestellter im Sinne des BetrVG (Teil 2)

Samstag, 28. November 2020

BAG Beschluss vom 10.10.2007 – 7 ABR 61/60
Einstellungs- und Entlassungskompetenz – Leitender Angestellter (siehe auch hier Teil 1)

In diesem Beschluss hat das BAG die Sache zur endgültigen Entscheidung wieder an das LAG verwiesen. In dem Fall ging es um einen Chefarzt für die Akutgeriatrie. Obwohl die Person in seinem Dienstvertrag die Kompetenz zugewiesen bekam, dass sie „im Rahmen des Personalbudgets zur selbständigen Einstellung und Entlassung von ärztlichen Mitarbeitern berechtigt“ sei, war der Betriebsrat der Auffassung, es handele sich nicht um einen leitenden Angestellten im Sinne des BetrVG. Weil das LAG sich ausschließlich um den Aspekt des § 5 Abs. 3 2 Nr. 1 BetrVG (selbständige Einstellung/Entlassung) kümmerte, wurde auch nur dieser Aspekt durch das BAG geprüft. Die Hinweise des BAG sind in diesem Zusammenhang bei der Prüfung , ob es sich um einen Leitenden handelt, jedoch ein wichtiger Ansatzpunkt für die Praxis, deshalb zitieren wir hier einige Sätze aus dem Urteil des BAG:
„Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG muss die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis sowohl im Innenverhältnis als auch im Außenverhältnis bestehen. An dem Merkmal der Selbständigkeit fehlt es daher, wenn der Angestellte nur im Verhältnis zu den Arbeitnehmern, nicht aber im Innenverhältnis zu seinen Vorgesetzten befugt ist, über Einstellungen und Entlassungen zu entscheiden. Die Ausübung darf nicht von der Zustimmung einer anderen Person abhängig sein.“ (im Rahmen v. Richtlinien oder Budgets kann so eine Entscheidung erfolgen bzw. ggfs. auch Zweitunterschrift, wenn es um Richtigkeitskontrolle geht). (RN 15)
„Die Voraussetzungen (…) liegen nicht vor bei Arbeitnehmern, deren Personalkompetenzen nur von untergeordneter Bedeutung für den Betrieb und damit auch das Unternehmen sind.“
(RN 16)
„Die unternehmerische Bedeutung der Personalverantwortung kann aus der Anzahl der Arbeitnehmer folgen (…) Umfasst sie nur eine geringe Zahl von Arbeitnehmern, liegen die Voraussetzungen des (…) Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 regelmäßig nicht vor.“ Es muss sich, so das BAG, um einen „qualitativ bedeutsamen Personenkreis“ handeln, für den eine Person die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis hat. „Die (…) geforderte Personalkompetenz muss sich deshalb auf Arbeitnehmer erstrecken, die entweder hochqualifizierte Tätigkeiten mit entsprechenden Entscheidungsspielräume ausüben oder einen für das Unternehmen herausgehobenen Geschäftsbereich betreuen.“ (RN 17).
Im besagten Fall des Chefarztes kommt das BAG zu folgendem Beschluss:
„Die Personalverantwortung des Beteiligten zu 3) erstreckt sich auf einen Oberarzt und drei Assistenzärzte und damit nur auf einen kleinen Personenkreis. Damit liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG grundsätzlich nichtt vor. (…)RN 20b).“
Das BAG stellt fest: „Das auf der geriatischen Abteilung ärztliche Personal übt weder hochqualifizierte Tätigkeiten mit entsprechenden Entscheidungsspielräumen aus noch betreut es einen für das Unternehmen besonders bedeutsamen Geschäftsbereich.“ (RN 21c)
Im Weiteren hebt das BAG hervor:
„Die geringe Anzahl der Arbeitnehmer, die der Einstellungs- und Entlassungsbefugnis des Beteiligten zu 3) unterliegen, wird im Streitfall nicht durch die besondere Bedeutung der Arbeitnehmer für das Unternehmen ausgeglichen. Bei dem auf der geriatrischen Station beschäftigten ärztlichen Personal handelt es sich im Vergleich zu den anderen bei der Arbeitgeberin insgesamt 80 beschäftigten Ärztinnen und Ärzten nicht um einen qualitativ bedeutsamen Kreis von Arbeitnehmern.“ (RN 23bb).
Teil 1 dieses Beitrages