Ein Betriebsrat steht vor der Herausforderung, dass einige Arbeitnehmer nicht richtig eingruppiert sind. Der Arbeitgeber ist tarifgebunden, also klare Sache, es ist erst mal zu klären, was der Tarifentgeltrahmen vorsieht. Zu prüfen ist natürlich die tatsächliche Aufgabenbeschreibung, und da hakt es oft. Wie auch in diesem Fall, denn der Arbeitgeber interpretiert den Tarifvertrag anders. Die Arbeitnehmer haben hier nur die Möglichkeit der indiv. Klage – Überprüfung der richtigen Eingruppierung. WAS bleibt sonst noch für den Betriebsrat, wenn die Arbeitnehmer nicht klagen?
Bei näherem Hinsehen erfahren wir, es geht nicht nur um die Frage der Auslegung der Aufgabenbeschreibung. Die Arbeitnehmer erfahren, dass Sie mit immer mehr Tätigkeiten überfordert sind. Zu viel Arbeit, zu viel Stress. Vor diesem Hintergrund könnte der Betriebsrat das Thema „Gesundheit“ gem. § 87 BetrVG aufgreifen. Stichwort Gefährdungsanalyse etc. Vielleicht wird so ein Schuh draus und im Rahmen der Auseinandersetzung gibt es eine Annäherung mit dem Arbeitgeber. Sozusagen auf Umwegen als BR dafür sorgen, dass die Kollegen richtig eingruppiert werden. Nach dem Motto „Gute Arbeit – guter Lohn“