Es ist nicht immer eindeutig, wann eine Person in einem Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) als sog. „leitender Angestellter“ gilt.
In § 5 Abs. 3 wird im BetrVG definiert, wer aus Sicht des Gesetzgebers ein „Leitender Angestellte“ ist.
„(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.“
Will man nun als Betriebsrat prüfen, ob eine Person im Sinne des Gesetzes ein „Leitender“ ist, dann sollte sorgfältig jeder einzelne Fall nach den oben genannten Bestimmungen geprüft werden.
Vgl. auch Teil 2 Leitende Angestellte Teil 2zu diesem Thema in unserem Blog, dort wird ein Beispiel aus der Rechtsprechung erläutert.
(BAG Beschluss v. 10.10.2007 – 7 ABR 61/06)