Im Todesfall hat ein Arbeitnehmer im Blockmodell der Altersteilzeit Ansprüche erworben (Wertguthaben). Diese Ansprüche sind vererbbar. Grundlage ist das Altersteilzeitgesetz (§ 9 ATZG).
Begrifflich läuft dieses Thema unter „Störfall“. Das Wertguthaben ist dann an die Angehörigen in einer Summe auszuahlen, es sind natürlich Steuern zu zahlen.