Unwirksamkeit einer qualifizierten tariflichen Differenzierungsklausel

Bei einer qualifizierten tariflichen Differenzierungsklausel handelt es sich um eine Klausel, die es dem Arbeitgeber verbietet, den nicht oder anders organisierten Mitarbeitern ebenfalls eine Sonderleistung zu erbringen, die einer tarifvertraglichen Klausel entsprechen, die Sonderleistungen für die Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft beinhaltet. Die Vereinbarung von Sonderleistungen für Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft, sogenannte einfache Differenzierungsklauseln, sind zulässig, jedoch keine Regelungen, die es dem Arbeitgeber untersagen, diese Leistungen auch für die anderen Mitarbeiter zu erbringen. Der Grund dafür ist, dass der Tarifvertrag nur den Inhalt von Arbeitsverhältnissen zwingend und unmittelbar regeln darf, die der Tarifmacht der Koalition unterworfen sind.

Quelle:

Pressemitteilung des BAG zum Thema Unwirksamkeit einer qualifizierten tariflichen Differenzierungsklausel

Julian Tasche

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