Unzureichende technische Ausstattung des Betriebsrats

kann „unzumutbar und degradierend“ sein.

BetrVG § 40

1. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat einen PC nebst Zubehör zur Verfügung zu stellen, wenn er diese Technik bei der Wahrnehmung jedenfalls einzelner betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben selbst anwendet.

 

2. Ein neunköpfiger Betriebsrat kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht darauf verwiesen werden, seine Schriftstücke mit der Hand oder mit einer – teilweise defekten – alten elektrischen Schreibmaschine mit Korrekturband zu erstellen. Das ist angesichts des Umfangs der anfallenden Aufgaben im Zeitalter der EDV unzumutbar und degradierend. (Leitsätze des Gerichts)

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.01.2010 – 3 TaBV 31/09,

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