Wahlvorschläge für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung müssen innerhalb der Einreichungsfrist mit der erforderlichen Anzahl der Stützungsunterschriften im Original beim Wahlvorstand eingehen.
Die Einreichung von Kopien genügt nicht. Der Wahlvorstand muss das Vorliegen der erforderlichen Unterschriften zuverlässig prüfen können. Dies kann er nur, wenn ihm die Originalunterschriften vorliegen. Allerdings müssen sich nicht sämtliche Stützungsunterschriften auf demselben Blatt befinden.
(Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. Januar 2010 – 7 ABR 39/08)
Quelle: DGB einblick 3/10